A1 Bescheinigung bei Dienstreisen im EU-Ausland

A1 Bescheinigung – Wer beruflich im EU-Ausland unterwegs ist, benötigt eine A1-Bescheinigung.

Gut zu wissen!

Bei kurzfristigen Entsendungen oder für kurzzeitige Tätigkeit im Ausland muss die A1-Bescheinigung beantragt werden. Informieren Sie sich über die gesetzlichen Änderungen, die es seit dem 01.01.2019 zu beachten gilt und erfahren Sie wo die A1-Bescheinigung beantragt werden kann.

Allgemeine Infos

Wer beruflich im EU-Ausland unterwegs ist und sei es noch so kurzfristig, muss stets eine Entsendebescheinigung bei sich führen, aber speziell in den folgenden Fällen:

  • Bei Geschäftsreisen ins EU- /EFTA-Ausland inklusive Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, GB
  • kurzen Dienstreisen
  • Teilnahme an Konferenzen
  • Fortbildungen
  • Kundenbesuch
  • längerfristige Projekte im EU-Ausland

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass für Sie während Ihrer Tätigkeit im Ausland nur das Sozialversicherungsrecht im Herkunftsland gilt. Fehlt Ihnen dieser, kann das Bußgeldforderungen zur Folge haben, Ihnen kann der Zutritt zu Firmen- oder Messegeländen verweigert werden und ebenso denkbar ist, der unmittelbarere Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen.

Da einige Länder wie Österreich und Frankreich nun verstärkt kontrollieren und bei Verstößen mit hohen Geldstrafen zu rechnen ist, wollen wir Sie hier mit den nötigsten Informationen versorgen.

Die Verordnung der (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 gilt seit dem 1.5.2010 und koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Inhaltlich verlangt die Verordnung von allen Berufstätigen das Mitführen der A1-Bescheinigung, um so Sozialversicherungsbetrug zu verhindern sowie Schwarzarbeit und Lohndumping zu bekämpfen.

Änderungen ab dem 1.1.2019:

Seit 1. Januar 2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren für Arbeitgeber verpflichtend. Die Beantragung der A1-Bescheinigung für Angestellte und somit gesetzlich Versicherte, muss nun über eine Ausfüllhilfe (wie das SV-Net) oder online über die Arbeitgebernummer und das elektronische Lohnprogramm erfolgen – das Verfahren ist automatisiert und das Formular geht sofort raus. Für Arbeitgeber sind die neuen Regelungen zur elektronischen Beantragung und zur Rückübermittlung der A1-Bescheinigungen nun verpflichtend.

Selbständige – privat oder freiwillig gesetzlich Versicherte – müssen die Bescheinigung weiter über das A1-Formular bei der Deutschen Rentenversicherung oder ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Hier kann der Vordruck für das jeweilige Entsendeland direkt beantragt werden.

Kurz zusammengefasst bedeutet das für Angestellte (u.a. in ANÜ):

  • Arbeitgeber müssen die A1-Bescheinigung elektronisch beantragen
  • Beantragung erfolgt über die Lohnbuchhaltung
  • Beim Auslandeinsatz: Mitführen der Bescheinigung

Relevant für Selbstständige:

  • Antrag muss in Papierform gestellt werden – aus datenschutzrechtlichen Gründen – nicht per E-Mail auch nicht an die Deutsche Rentenversicherung
  • Formular ausfüllen und an die eigene Krankenversicherung schicken
  • Beim Auslandeinsatz: in Papierform mitführen

Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis 7 Tage) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden.

Rechtlicher Hintergrund

Nach dem sogenannten Territorialitätsprinzip gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht grundsätzlich nur für Personen, die innerhalb Deutschlands beschäftigt sind. Dies hätte zur Konsequenz, dass Arbeitnehmer auf Auslandsdienstreisen nicht mehr dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen würden. § 4 Abs. 1 SGB IV regelt daher, dass im Falle einer Entsendung weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet und in der Folge auch weiterhin Beiträge zur deutschen Sozial­versicherung zu entrichten sind (sogenannte Ausstrahlung).

Probleme können aber dort entstehen, wo sich das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin für anwendbar hält, die jeweilige ausländische Rechtsordnung aber nicht zulässt, dass das Sozialversicherungssystem eines anderen Staates das eigene entkräftet. In diesen Fällen droht eine Doppelversicherungspflicht in den Sozialversicherungssystemen.

Zur Vermeidung einer solchen Doppelversicherungspflicht im Sozialversicherungssystem versuchte man durch die VO (EG) Nr. 883/2004 und die dazugehörige Durchführungs-VO (EG) Nr. 987/2009 für Entsendungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz dies zu harmonisieren. Zur Vermeidung der Doppelversicherung schreibt diese Verordnung vor, dass Arbeitnehmer innerhalb der EU nur in einem der Mitgliedstaaten sozialversicherungspflichtig sind.

Grundsätzlich ist dies der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen ausübt. Dieses sogenannte Beschäftigungsortprinzip wird jedoch für Entsendungen, die eine voraussichtliche Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten, durchbrochen: In diesen Fällen unterliegen Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern in andere Mitgliedstaaten entsandt werden, trotz Beschäftigung im Ausland weiterhin allein der Sozialversicherung des Heimatlandes.

Neu ist diese Verpflichtung zur Vorlage der A1-Bescheinigung nicht. Um einer möglichen Doppelversicherung zu entgehen, ist jeder Beschäftigte bereits seit dem 1. Mai 2010 verpflichtet, eine solche bei sich zu führen. Der Arbeitgeber muss die A1-Bescheinigung frühestmöglich vor Beginn der Auslandsdienstreise beantragen. Diese dient als Nachweis, dass der Beschäftigte dem Sozialversicherungsrecht seines Heimatlandes unterliegt und bindet insoweit auch die ausländischen Sozialversicherungsbehörden.

Nach dem relevanten europarechtlichen Verständnis ist unter einer Entsendung aber auch jede Auslandsdienstreise zu verstehen. Eine zeitliche Bagatellgrenze ist in den einschlägigen Verordnungen nicht vorgesehen.