Corona-Virus: Was Freiberufler wissen sollten

Die wirtschaftlichen Auswirkungen angesichts der Corona-Krise sind bereits jetzt spürbar und werden weiter zunehmen. Konzerne befragen derzeit Mitarbeiter nach deren Gesundheitszustand und dem letzten Aufenthalt im Ausland. Wer aus Risikogebieten kommt, soll am besten zwei Wochen zuhause bleiben und mobil arbeiten. Rein vorsorglich werden Geschäfts- und Messereisen abgesagt. Aber auch andere Vorsichtsmaßnahmen greifen. Mitarbeiter werden rein vorsorglich ins Home-Office geschickt, Meetings durch Video- und Telefonkonferenzen ersetzt.
Auch die Bundesregierung will die wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie mit einem umfassendes Maßnahmenpaket eindämmen, um Beschäftigte und Unternehmen zu schützen. Dazu zählt das beschlossene Kurzarbeitergeld. Bei Angestellten zahlt demnach in der Regel der Arbeitgeber weiter. Der wiederum kann sich das Geld im Nachhinein von den Behörden erstatten lassen.
Verdienstausfall als Freiberufler
Prinzipiell liegt das Risiko, kein Geld zu verdienen, beim Freiberufler. Bleiben Aufträge und Einnahmen aus, trägt er das Risiko selbst. Gut, wer in diesen Zeiten auf Reserven zurückgreifen kann.
Wenn Sie als Freiberufler bereits Verträge abgeschlossen haben, die durch ihre Vertragspartner (direkt oder indirekt) wegen Corona gekündigt werden, ist die Sachlage durchaus kompliziert. Hier sollten Sie sich die abgeschlossenen Verträge im Detail ansehen. Unter Umständen empfiehlt es sich juristischen Rat einzuholen.
Corona-Virus: Freiberufler werden bei Quarantäne entschädigt

Wenn Freiberufler unter Quarantäne gestellt sind, erhalten auch sie Zahlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (siehe: § 56 IfSG). Steht der Auftraggeber unter Quarantäne, sollten Sie sich ebenfalls beim Gesundheitsamt melden und sich als Kontaktperson unter Quarantäne stellen lassen. Übernommen werden Entschädigungszahlungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens aus dem letzten Jahr. Zusätzlich können Betriebsausgaben (etwa die Miete für Büroräume) in angemessener Höhe erstattet werden. Laut Infektionsschutzgesetz besteht dennoch die Verpflichtung, den Schaden möglichst gering zu halten, d.h. wer im Home-Office arbeiten kann, muss das tun.
Nach dem IfSG besteht auch Anspruch auf Krankengeld. Viele Gesundheitsämter sehen das anders, so dass Sie Ihren Anspruch möglicherweise anwaltlich durchsetzen müssen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass dieser Beitrag lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.